D wie DORFRECHT
Um 1538 bekam Mals ein Dorfrecht, also eine Gemeindeordnung, in dem die älteren und bis dato nur mündlichen Überlieferungen schriftlich festgehalten wurden. In diesem Dorfrecht wurde festgelegt, wie die Ämter zu verwalten waren, es wurden die Wasser-, Waal-, Weide- und Holzschlägerordnungen fixiert, die Pflichten und Rechte der Bürger festgelegt, aber auch die Strafen bei Verletzungen des Dorfrechts. Noch heute beispielgebend steht darinnen, dass jeder Bürger dem Dorf zu Nutzen sein muss.
Ältere Gemeindeordnungen sind überdies in folgenden Fraktionen erhalten geblieben:
Gemeindeordnung Burgeis von 1575. Im Jahr 1781 wurde sie erneuert und den Zeiten angepasst.
Gemeindeordnung Schleis von 1647.
Gemeindeordnung Schling von 1532.
Gemeindeordnung Laatsch von 1546.
